Richtlinie zum Regionalitäts- und Entlastungsbonus für Nahversorger und Lebensmittelverarbeiter 2024
Was wird unterstützt?
Mit dieser Aktion soll die Nahversorgersituation in den Kärntner Gemeinden erhalten und verbessert werden
Wer wird unterstützt?
Unternehmen
• mit einem Grund- bzw. Vollsortiment (Lebensmittel des täglichen Bedarfs),
• die an einem Standort in einer Kärntner Gemeinde eine Betriebsstätte betreiben,
• hier max. zehn Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent) haben sowie
• am unterstützten Standort einen Jahresumsatz (vorangegangenes Kalenderjahr) von höchstens zwei Million Euro netto (vorangegangenes Kalenderjahr) aufweisen.
Voraussetzung, um als Lebensmittelnahversorger zu gelten, ist die ständige Präsenz mindestens eines Mitarbeiters, sowie die Vermarktung regionaler Lebensmittel in dieser Betriebsstätte. Dies ist an einem Sortimentsbestand bzw. die Aufnahme einer Mindestanzahl von Produkten mit staatlich anerkannten Qualitäts- und Herkunftssicherung gebunden, d.h. mind. 50 regionale Produkte müssen ganzjährig gelistet und als solche gekennzeichnet sein.
Für Lebensmittelverarbeiter (Bäcker, Fleischer etc.) gibt es eine Sonderregelung für ein reduziertes Produktsortiment von 15 ganzjährig gelisteten zertifizierten Produkten mit staatlich anerkannter Qualitäts- und Herkunftssicherung. Darüber hinaus werden auch Produkte anerkannt, die nachweislich den Genussland Kärnten Rohstoffkriterien entsprechen.
Wer gilt als Lebensmittelnahversorger?
Lebensmittelnahversorger müssen eine aufrechte Gewerbeberechtigung am Standort Kärnten nachweisen und eine Mitgliedschaft des Landesgremiums Lebensmittelhandel oder der Landesinnung Lebensmittelgewerbe (Bäcker/Fleischer etc.) besitzen.
Hier finden Sie die Dokumente für Ihren Antrag zum downloaden:
Bitte senden Sie das ausgefüllte Antragsformular
per Mail an info@genusslandkaernten.at,
per Fax an 0463 503655 40 oder
per Post an Verein Kärntner Agrarmarketing, Messeplatz 1, 9020 Klagenfurt